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Von eurem freien Reporter Uwe Pöpping

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Gesetz 33/2003 vom 3. November über das Vermögen öffentlicher Verwaltungen

Originaltext

Übersetzung noch unvollständig. Weitere Artikel werden folgen.

Inhaltsverzeichnis

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Artikel 37: Eintragungsfähiger Titel
Original Text

1. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt nach den Vorschriften des Hypothekenrechts und dieses Gesetzes.

2. Die in Artikel 206 des Hypothekengesetzes vom 8. Februar 1946 vorgesehenen Vorgänge der Vereinigung, Teilung, Zusammenlegung und Absonderung von Grundstücken sowie andere Vorgänge werden durch die Übertragung der Verwaltungsvorschrift, aufgrund deren sie vorgenommen werden, oder durch die in dem genannten Artikel vorgesehene Bescheinigung vorgenommen, sofern sie Dritte nicht berühren.

3. Zusätzlich zu den in Artikel 208 des Hypothekengesetzes vorgesehenen Mitteln gilt die in Artikel 206 dieses Gesetzes genannte Bescheinigung als gültiger Titel für die Wiederaufnahme des unterbrochenen Sukzessivtrakts, sofern die Eigentümer der widersprüchlichen Eintragungen oder ihre Rechtsnachfolger nicht innerhalb von dreißig Tagen nach dem Tag, an dem die Verwaltung ihnen die zur Eintragung vorgesehene Bescheinigung durch persönliche Benachrichtigung oder, falls dies nicht möglich ist, durch Veröffentlichung von Edikten gemäß den nachstehenden Bedingungen zur Kenntnis gebracht hat, Widerspruch eingelegt haben. Wenn die Interessenten nicht bekannt sind, kann die Bescheinigung eingetragen werden, wenn die widersprüchlichen Eintragungen mehr als dreißig Jahre alt sind, während dieses Zeitraums nicht geändert wurden und dreißig Tage lang Erlasse veröffentlicht wurden, in denen die Absicht, die Bescheinigung einzutragen, an der Anschlagtafel des Rathauses und im „Staatsanzeiger“, in dem der Autonomen Gemeinschaft oder in dem der Provinz, je nachdem, welche Verwaltung sie ausgestellt hat, bekannt gegeben wurde, ohne dass derjenige, der die Rechte an der Immobilie anerkennt, Einspruch erhoben hat. In der Bescheinigung werden der Titel des Erwerbs des Vermögensgegenstandes oder des Rechts und die Dauer des friedlichen Besitzes der Verwaltung angegeben.

Für die auf diese Weise vorgenommenen Eintragungen gilt die in Artikel 207 des Hypothekengesetzes festgelegte Wirkungsverjährung.

4. Die von der zuständigen Stelle der öffentlichen Verwaltung ausgestellte Verwaltungsbescheinigung reicht in den folgenden Fällen aus, um die Löschung oder Berichtigung der Eintragungen zugunsten der öffentlichen Verwaltung vorzunehmen:

5. Ein Beschluss, durch den einer Klage des Betroffenen auf Anerkennung seines Eigentumsrechts an einer oder mehreren Liegenschaften stattgegeben wird, ist nach seiner Bekanntgabe ein ausreichender Grund für die Berichtigung der widersprüchlichen Eintragung zugunsten der öffentlichen Verwaltung.

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